Verfassung des Staates Germania

Verkündet am 25.12.2008 um 23:54 Uhr

Präambel

Angesichts der Tatsache, daß die Menschheit seit nunmehr über 7000 Jahren im Kriegszustand lebt und es in dieser Zeit nur zu 36 Jahren Frieden gebracht hat, ist es nunmehr an der Zeit, etwas völlig Neues und vom Grund auf Friedliches zu schaffen. Solange das Volk seine Souveränität und seine Gewalt an einige Wenige abgibt, die noch nie fähig waren, diese Macht in gerechter und friedfertiger Art und Weise einzusetzen, sondern immer nur an der Unterjochung der anderen Menschen interessiert waren, kann es diesen Frieden nicht geben. Deshalb ist es nötig, daß das Volk nunmehr selbst die Verantwortung übernimmt und dafür sorgt, daß es alle Entscheidungen selbst trägt, um diesen Frieden zu erreichen. Nur so kann der Grundstein für einen langen oder sogar immerwährenden Frieden auf der Welt gelegt werden, um Zwietracht unter den Menschen für immer auszulöschen.


Artikel 1

1.Germania ist ein basisdemokratischer Kirchenstaat. Der bedingungslose Erhalt der gesamten Schöpfung ist die oberste Pflicht des Staates.
2.Amtssprache ist Deutsch nach der Schreibweise um das Jahr 2000.
3.Das Staatsoberhaupt ist der Fürst von Germania. Der erste Fürst von Germania ist der Gründer des Fürstentums, Michael Freiherr von Pallandt. Der Fürst ernennt und entläßt seine Stellvertreter selbst. Der Fürst, seine Nachfolger und seine Stellvertreter können jeweils einen Nachfolger bestimmen, die vom wahlberechtigten Volk der jeweils unterstellten Gebiete in geheimer und freier Wahl bestätigt werden müssen. Die Wahl gilt zunächst bis zum Ableben oder seinem freiwilligen Rücktritt. Der Fürst hat nur die Entscheidungen des Volkes gegenüber anderen Staaten zu repräsentieren und ist mit keinen sonstigen Machtbefugnissen ausgestattet. Sollte diese Befugnis überschritten werden, kann das Volk ein anderes Staatsoberhaupt bestimmen.
4.Entscheidungen, die gegen den Frieden mit anderen Völkern gerichtet sind, dürfen nicht ausgesprochen werden. Kriegserklärungen gegen Germania sind grundsätzlich vom Staatsoberhaupt zurückzuweisen und mit einer Friedenserklärung zu beantworten. Dieser Grundsatz darf nie aus der Verfassung entfernt werden.


Artikel 2

1.Alle Entscheidungen und Angelegenheiten, die nicht über internationale Verträge bereits in Anbindung an den Völker- und Menschrechtsschutz wirksam geregelt sind, sind vom Volk in Abstimmungen vorzunehmen.
2.Die Ratifikation von staatsrechtlichen Verträgen mit anderen Staaten unterliegt dem Volk.
3.Regionale Angelegenheiten werden vom Volke in den jeweiligen Gemeinden und Städten regional durch Abstimmung entschieden. Das allgemeine Wahl- und Abstimmungsrecht hat jeder Bürger von Germania, der das 16. Lebensjahr vollendet hat.
4.Überregionale Angelegenheiten werden in den Gebieten vom Volk durch Abstimmungen entschieden, in dessen Einzugsbereich sich die jeweilige Angelegenheit befindet.
5.Die allgemeinen und unveräußerlichen Menschenrechte, die in der UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 geregelt sind, sind Bestandteil und zugleich Grundlage dieser Verfassung. Eine Verpflichtung gegenüber anderen Staaten oder überstaatlichen Organisationen erwächst hieraus nicht.


Artikel 3

1.In den Städten und Gemeinden ist ein Rat zu bilden, der dringende Entscheidungen, beispielsweise bei Naturkatastrophen, vornehmen kann, um größeren Schaden von der Bevölkerung abzuwenden. Zu einem Rat kann nur gewählt werden, wer die Grundsätze dieser Verfassung ausdrücklich bestätigt und das 21. Lebensjahr vollendet hat.
2.Der Rat ist entsprechend der Größe der Städte oder Gemeinden anzupassen. In kleineren Gemeinden ist die Zahl von 5 Mitgliedern nicht zu unterschreiten. Für Stadtteile gilt dies entsprechend. Diese bilden in den Städten den Gesamtrat. Stadtteile mit mehr als 10.000 Einwohnern sind entsprechend nach geographischen Gesichtspunkten aufzuteilen.
3.Entsprechend der Anzahl der Ratsmitglieder sind Ersatzmitglieder bei der Wahl zum Rat zu bestimmen, die im Fall des Ausscheidens nachrücken. Im Falle eines Ausscheidens eines Ratsmitgliedes sind Ersatzmitglieder in der nächsten Abstimmung nachzuwählen.
4.Jeder Rat ist von Jahr zu Jahr von der wahlberechtigten Bevölkerung des entsprechenden Gebietes, im Rahmen einer notwendigen Abstimmung, zu entlasten. Geschieht die Entlastung nicht, so sind die nicht entlasteten Ratsmitglieder durch die Nachrückmitglieder zu ersetzen. Die Wahl eines neuen Rates ist notwendig, wenn die Neuwahl gemäß Artikel 4 von den Wahlberechtigten des Gebietes gefordert wird, und darüber bei einer entsprechenden Abstimmung eine Neuwahl anberaumt wird.
5.Die Abstimmungen haben mindestens jeden Monat stattzufinden. Es müssen die Grundsätze der freien und geheimen Wahl gegeben sein, es sei denn, die Bevölkerung des Gebietes beschließt offene Wahlen durch Handzeichen für ihr Gebiet.


Artikel 4

1.Die von Alters her bestehenden Städte und Gemeinden übernehmen die Funktion der Verwaltung für deren Gebiet und organisieren die Abstimmungen über Angelegenheiten gegebenenfalls in den betreffenden Stadt- oder Gemeindeteilen.
2.Um eine Abstimmung in einem Stadt- oder Gemeindeteil einzuberufen, sind Unterschriften von 5% der wahlberechtigten Bürger des Stadt- oder Gemeindeteiles vorzulegen. Der Rat eines Gebietes kann Abstimmungen über Angelegenheiten von sich aus veranlassen, wenn diesem die Angelegenheit für das Gebiet nützlich erscheint.
3.Stellt sich heraus, daß die Angelegenheit, über diese abgestimmt werden soll, mehrere Gebiete betrifft, ist folglich auch in den betreffenden Gebieten darüber abzustimmen. Die Entscheidung über die Angelegenheit obliegt damit den Wahlberechtigten in den Gebieten gemeinsam.


Artikel 5

1.Der Schutz der Familien obliegt der Gemeinschaft aller Bewohner des Staatsgebietes.
2.Kinder sind das höchste Gut der Gemeinschaft und sind entsprechend zu schützen. Der Schutz der Kinder obliegt in erster Linie der Familie. Sollte diese nicht in der Lage sein, die Kinder entsprechend zu erziehen und zu schützen, obliegt dies dem Rat des entsprechenden Gebietes, dafür Sorge zu tragen, zunächst die Familie in die Lage zu versetzen, diesen Schutz sicherzustellen.
3.Sollte die Familie auch nach einem erforderlichen Eingreifen dazu nicht in der Lage sein, können in Ausnahmefällen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, diesen Schutz herzustellen. Es ist alles Erforderliche zu tun, damit die Familie zu einem späteren Zeitpunkt wieder hergestellt werden wird.



Artikel 6

1.Die Freiheit der Berufswahl ist das Recht eines jeden Bewohners des Staatsgebietes. Als Einschränkung gilt hier nur, wenn von der jeweiligen Berufsausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Eine Einschränkung entfällt jedoch, wenn der Berufsausübende über entsprechende Kenntnisse verfügt, wofür er dementsprechend ausgebildet worden ist.
2.Der Berufszugang kann zusätzlich durch den Staat geregelt sein, wobei die erforderlichen Kenntnisse mittels einer Prüfung nachzuweisen sind. Die Prüfung kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rat des Gebietes an dem der Bewerber ansässig ist zu jeder Zeit abgelegt werden. In diesen Fällen regelt die Form und den Ablauf der Prüfung ein entsprechendes Gesetz.
3.Imker und die landeshirtlichen (vormals landwirtschaftlichen) Berufe sind in ihrer Ausbildung besonders zu unterstützen und auch bei der späteren Berufsausübung zu fördern.


Artikel 7

1.Das Rentenalter beginnt mit dem 60. Lebensjahr. Für die Rentner ist von der Gemeinschaft zu sorgen. Ein Mensch, der in der Gemeinschaft ein Leben lang gearbeitet hat, hat es verdient, von dieser versorgt zu werden.
2.Für die Rente sind entsprechende Rücklagen zu bilden, die von jedem arbeitenden Menschen zu erbringen sind. Die Höhe der Rücklagen dürfen 5% des verfügbaren Einkommens nicht überschreiten.
3.Personen, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es selbst überlassen, sich auch weiterhin mit ihrem Wissen und Tun in die Gemeinschaft einzubringen und sich zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Rentenbezuges ist ein weiteres Einkommen für solche Arbeitsleistungen auf die Hälfte der sonst dafür vorgesehenen Vergütung zu beschränken, allerdings sollte eine entsprechende Entlastung der Rentner bei der Arbeit erfolgen. Direkte Steuern und Sozialabgaben werden aus daraus entstehendem Einkommen nicht mehr erhoben.


Artikel 8

1.Der Staat erhebt für seine Verwaltung Gebühren und Steuern.
2.Die Höhe der Staatssteuer wird hiermit auf 1% des Einkommens des jeweiligen Bewohners festgelegt.
3.Die Gebietssteuer wird festgelegt auf einen Höchstsatz von 9% des individuellen Einkommens. Die Gebietssteuer fließt direkt dem Rat des Gebietes zu, der diese dann eigenverantwortlich zu verwalten hat.
4.Die Gebühren für sonstige Leistungen sind dem tatsächlichen Kostenaufwand anzupassen. Es darf auf Dauer kein Gewinn daraus erzielt werden
5.Rohstoffe werden je nach Vorkommen und Bedarf versteuert. Rohstoffe, welche nur noch gering auf diesem Planeten vorhanden sind, unterliegen der höchstmöglichen Steuerlast. Diese beträgt nicht mehr als 100% des einfachen Warenwertes ohne Steuern.
6.Auf umweltschädliche Stoffe, wie zum Beispiel „Mineralöle“, können die Räte für ihr Gebiet zur Reduzierung der Umweltschäden zusätzliche Steuern festlegen. Die Staatssteuer beträgt bis zu 50% des einfachen Warenwertes ohne Steuern. Eine Gesamtsteuerlast von bis zu 100% des einfachen Warenwertes ohne Steuern darf nicht überschritten werden. Nachwachsende Rohstoffe sind von dieser Steuererhebung ausgeschlossen.


Artikel 9

1.Das Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser, sowie die Abwasserentsorgung, wird vom Staat gewährleistet, sofern nicht genügend alternative, mit der Natur vereinbare Möglichkeiten, genutzt werden können.
2.Der Staat und die Räte haben dafür Sorge zu tragen, daß die Landeshirtenschaft nach den ökologisch sinnvollsten Erkenntnissen, auch unter Gebrauch alter oder als verschollen geltenden Techniken, soweit als irgend möglich gefördert wird.
3.Der Anbau von genmanipulierten Pflanzen sollte, soweit irgend möglich, unterbunden werden, um etwaige nicht erforschte Nebenwirkungen dieser Pflanzen entgegenzuwirken, solange keine gesicherten Erkenntnisse über deren Verträglichkeit vorliegen. Pflanzenanbau ist zwingend verboten, wenn aus der folgenden Saat kein keimfähiges Material hervorgeht.


Artikel 10

1.Jeder Bewohner von Germania hat mit dem Vollenden des 21. Lebensjahres an einem unbestimmten Wegesrand einen Obstbaum seiner Wahl zu pflanzen, der wiederum der Allgemeinheit zugute kommen wird. Von diesen Bäumen darf sich jeder Einwohner und Besucher des Landes frei versorgen.
2.Wenn sich ein Mensch innerhalb des Staatsgebietes nicht selbst mit den Grundbedürfnissen versorgen kann, hat der Rat des Gebietes dafür zu sorgen, daß zunächst die Grundbedürfnisse sichergestellt werden. Danach ist der Mensch in die Gesellschaft wieder einzugliedern und in die Lage zu versetzen, sich selbst zu versorgen.


Artikel 11

1.Das oberste Gesetzgebungsorgan ist der Volksrat in Verbindung mit dem Verwaltungsrat.
2.Über die Wahlen und die Zusammensetzung des Volksrates ist ein eigenes Gesetz zu schaffen.
3.Über die erarbeiteten Gesetzesvorlagen sind Abstimmungen durch die Räte der Gebiete einzuleiten, nachdem der Verwaltungsrat einem vom Volksrat erarbeiteten Gesetz zugestimmt hat. Hat der Verwaltungsrat ein Gesetz erarbeitet, so hat zunächst der Volksrat zuzustimmen. Das Volk entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Gesetze.
4.Gesetze über Angelegenheiten, die durch die grundlegende gegenseitige Ethik, die Menschenrechte oder die allgemein christlichen Regeln des Zusammenlebens oder unter Zuhilfenahme des gesunden Menschenverstandes bereits geregelt sind, sollen nicht erarbeitet werden, da eine Doppelregelung nicht nötig ist.
5.Es dürfen keine Gesetze zur Einleitung von friedenstörenden Maßnahmen oder zum Aufbau einer Armee geschaffen werden.
6.Kriegswaffen, Massenvernichtungswaffen oder sonstige auf Krieg ausgerichtete Gerätschaften dürfen auf dem Staatsgebiet von Germania weder hergestellt, noch gehandelt oder in dieses Gebiet eingeführt werden.
Sollten sich Altlasten von früherer Zeit auf dem Staatsgebiet von Germania befinden, so ist der bisherige Eigentümer zur Rücknahme nach außerhalb des Staatsgebietes von Germania verpflichtet.
Erfolgt jedoch eine Übernahme durch den Eigentümer nicht, oder wird diese abgelehnt, so ist die Altlast dem bisherigen Eigentümer auf dessen Staatsgebiet zuzuführen. Sollten sich Altlasten aus dem Staatseigentum von Deutschland finden, so ist deren Vernichtung durch den Volksrat herbeizuführen.
Für das hierfür erforderliche Kriegswaffenverbotsgesetz ist keine Abstimmung durch das Volk erforderlich.
7.Der Volksrat schafft die nötige Gesetzesgrundlage für die Einrichtung eines technischen Hilfswerkes. Hierzu können die Bewohner des Staatsgebietes zu einem allgemeinen Pflichtdienst herangezogen werden. Dieser Pflichtdienst darf nur zur Grundbildung des Volkes beitragen, um die Fertigkeiten zur Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und eine breite Allgemeinbildung für technische Vorgänge und landeshirtliche Zwecke zu garantieren, sowie in Zeiten, in denen die Folgen von Naturkatastrophen zu beseitigen sind. Das Technische Hilfswerk soll der gesamten Welt mit seinem Wissen und seinen Taten in Katastrophenfällen zur Verfügung gestellt werden, solange es sich mit den Grundlagen dieser Verfassung vereinbaren läßt, und sein Dienst nur zu Friedens- oder friedenserhaltenden Zwecken dient.


Artikel 12

1.Das oberste Verwaltungsorgan des Gesamtstaates Germania bilden ausschließlich die „Ritter der Menschenrechte“ in Zusammenarbeit mit den Stellvertretern des Fürsten. Die Versorgung des Fürsten und seiner Stellvertreter und der Ritter der Menschenrechte sicherzustellen obliegt dem Verwaltungsrat in Zusammenarbeit mit dem Volksrat. Hierfür ist ein Anteil aus der Gesamtstaatssteuer bereitzustellen, der durch ein besonderes Gesetz geregelt ist.
2.Ritter der Menschenrechte kann nur werden, wer an mindestens fünf sozialen Projekten teilgenommen hat und vom Volk beim Rat vorgeschlagen wurde. Erst dann kann sich dieser zur Wahl zum Ritter aufstellen lassen. Dazu wird er nochmals über die Gesetze von Germania belehrt und nochmals gefragt, ob er bereit ist, diese Verpflichtung zu übernehmen. Bei Zustimmung wird er dann von einem der Fürsten von Germania zum Ritter geschlagen.
3.Der Ritterschlag gilt auf Lebenszeit und darf nur aufgrund unehrenhaften Verhaltens aberkannt werden. Über die Aberkennung entscheiden mindestens 11 andere Ritter.
4.Kein Ritter darf eine Bitte eines Hilfebedürftigen ablehnen, die zu den Grundbedürfnissen eines Menschen gehören.
5.Den einzelnen Rittern wird eine gewisse Anzahl an Städten und Gemeinden zur Verwaltung übergeben. Die Ritter dienen dem gesamten Volk. Sie haben keine höheren Rechte, als jeder einzelne Staatsbürger und sind diesen gleichgestellt. Sie haben ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch auszuführen. Die Verwaltung ist nach den Grundsätzen der Gesetze auszuführen, deren einfacher Wortlaut einzuhalten ist.
6.Bei Streitigkeiten zwischen der Bevölkerung und deren übergeordneten Räte sind die Ritter das Kontrollorgan. Sie sind berechtigt, diesen Streit zu schlichten und in diesem Zusammenhang weisungsbefugt, dem Volk einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, über den zwingend im Rahmen der üblichen Abstimmungen abgestimmt werden muß.
Für die Ausarbeitung zum Lösungsvorschlag sind mindestens fünf Ritter heranzuziehen. Kann dann jedoch erneut keine Einigkeit über den eingebrachten Lösungsvorschlag erreicht werden, so hat der zuständige Ritter, der die Verwaltungsaufgabe des Gebietes inne hat, eine Entscheidung zusammen mit vier Rittern, welche an der Erarbeitung des Lösungsvorschlages nicht beteiligt waren, vorzunehmen.
Diese Entscheidung ist dann Endgültig und somit für den Rat und das Volk bindend.
7.Die Ritter sind außerdem bei all ihren Entscheidungen und Lösungsvorschlägen an diese Verfassung gebunden.



Artikel 13

1.Dem Gesamtstaat obliegt die ausschließliche Gesetzgebung über
das Zahlungsmittelwesen,
die Maße und Gewichte,
das Eichwesen,
das Paß- und Personenstandswesen,
das Steuer- und Zollwesen,
den Straßen- und Luft- und Schienenverkehr,
das Post-, Telekommunikations- und Nachrichtenwesen.

Hierfür hat der Volksrat Gesetze zu erarbeiten, über die das Volk im Rahmen der monatlichen Abstimmungen zu entscheiden hat.

2.Den Räten der Gebiete obliegt
die Sicherheit der Bevölkerung,
die Bestimmung der Wahl- und Abstimmungstermine,
die Wiederherstellung der Ordnung in Streitfällen und Sühnemaßnahmen gegen Personen, die die Regeln des Zusammenlebens verletzt haben. Hier ist zwingend die Kontrolle der Räte durch die Anrufung der Ritter der Menschenrechte möglich, um die Entscheidungen überprüfen zu lassen, was vor der Abstimmung über die Entscheidung durch das Volk zu erfolgen hat.

In diesen Fällen muß die Entscheidung des Rates vom Volk bestätigt oder abgelehnt werden. Wird sie abgelehnt, ist darüber neu zu entscheiden und abzustimmen.


Artikel 14

1.Die einzig zugelassene Bank ist die Staatsbank von Germania.
2.Das Bankgeheimnis ist unverletzlich festgeschrieben und darf in keinem Falle gebrochen werden.
3.Als Tauschmittel innerhalb Germania ist die Dank-Mark zu verwenden.
4.Der Wert der Dank-Mark orientiert sich an einer mittleren, qualifizierenden Arbeitsstunde. Der Gegenwert der Arbeitsstunde ist auf 20 Dank-Mark festgesetzt.
Die Dank-Mark wird unterteilt in einhundert Dank-Pfennige.
5.Zinsen werden wechselseitig von dieser Bank weder erhoben, noch vergütet.
6.Jedermann ist berechtigt, einen Kredit zu beantragen, dessen Höhe sich am Grundbesitz und dem Einkommen orientiert.
Die Höhe des Kredites richtet sich nach dem Kreditgesetz, das vom Volksrat erarbeitet wird.
7.Von Firmen, mit einem Jahresumsatz von mindestens 1.000.000,-- (eine Million) Dank-Mark, wird eine Umsatzsteuer in Höhe von 1% erhoben, von Firmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 500.000,-- (fünfhunderttausend) Dank-Mark wird eine Umsatzsteuer in Höhe von 0,5% erhoben.
Die Umsatzsteuer dient ausschließlich der Verwaltung für Tauschmittel und fließt unmittelbar der Staatsbank zu.
8.Der Verdienst einer Person für ihre Arbeitsleistung soll das Dreifache einer mittleren, qualifizierenden Arbeitsstunde nicht überschreiten. Es soll nicht sein, daß der Arbeitsqualität einer Person unverhältnismäßig mehr Wert zuzurechnen ist, als die einer anderen, weniger qualifizierten Person.


Artikel 15

1.Es ist ein Verwaltungsrat zu bilden, in dem jeweils ein Ratsmitglied eines Gebietes ein Stimmrecht hat. Die Ritter der Menschenrechte und die Stellvertreter des Fürsten haben darin ebenfalls je eine Stimme. Stimmrechte können auf andere Ratsmitglieder aufgrund Abwesenheit des Mitgliedes übertragen werden.
2.Diesem Verwaltungsrat obliegen die gleichen Rechte und Pflichten, wie dem Volksrat.
3.Gesetze müssen vor der Übergabe an die Räte der Gebiete zur Abstimmung zunächst vom Volksrat und vom Verwaltungsrat für gut erachtet werden. Scheitert ein Gesetz an dem jeweiligen anderen Rat, ist es zunächst zur Überarbeitung zurückzugeben. Kommt es nach der zweiten Abstimmung zu keiner Annahme des Gesetzes, darf innerhalb des nächsten halben Jahres nicht mehr darüber abgestimmt werden.


Artikel 16

1.Diese Verfassung gilt zunächst auf dem Lehensgebiet des Michael Freiherr von Pallandt.
2.In weiteren Gebieten ist sie nach deren Beitritt in Kraft zu setzen, sofern sich dieses Gebiet innerhalb der Grenzen des Heiligen römischen Reiches Deutscher Nation befindet.
3.Es ist gewünscht, daß andere Staaten außerhalb des in Satz 2 genannten Gebietes die in dieser Verfassung geltenden Regelungen und Normen übernehmen.


Artikel 17

Übergangsvorschriften
1.Den ersten Volksrat bilden die Mitglieder von Germania, die ihren Beitritt bis zum 20.Februar 2009 erklären. Über deren Einberufung zur ersten Sitzung entscheidet der Fürst von Germania. Die erste Sitzung des Volksrates soll nicht später als drei Monate nach diesem Tag stattfinden.
2.Bis zur Erarbeitung eigener Gesetze werden hilfsweise die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, oder die Gesetze des Deutschen Reiches, welche bis 1918 galten, durch Volksratsbeschluß in Kraft gesetzt. Dies betrifft vor allem Gesetze, die das öffentliche Leben und die öffentliche Sicherheit ordnen, wenn und solange sie mit den Grundsätzen dieser Verfassung vereinbar sind. Sind in diesen Gesetzen Vorschriften vorhanden, die mit den Grundsätzen dieser Verfassung nicht vereinbar sind, sind zumindest diese aus dem Gesetzeswerk zu streichen und das somit geschaffene Gesetz vorläufig in Kraft zu setzen.
3.Der Volksrat ist vor der ersten Sitzung über den Ablauf dieser zu informieren. Hierzu sind Vorschläge von den Mitgliedern durch den Fürsten von Germania und dessen Stellvertretern entgegenzunehmen und in den Ablauf der ersten Sitzung einzuarbeiten. Die Mitglieder werden gebeten, in Arbeitskreisen erste Gesetzesvorschläge zu erarbeiten, um nach Möglichkeit auf die in Satz 2 genannten Übergangsregelungen verzichten zu können. Vom Volksrat sollen auch Verantwortliche für die einzelnen Gesetzesentwürfe möglichst bei der ersten Sitzung bestimmt werden. Hierfür wird auf den Weltnetzseiten eine Basis geschaffen werden, um Mehrfachentwürfe zu umgehen, und bereits erarbeitete Gesetze vorab zu veröffentlichen.
4.Das Staatswappen ist zunächst das Wappen der Familie von Pallandt. Es soll nach Möglichkeit durch Beschluß des Volksrates übernommen werden als Staatswappen.
5.Die Nationalflagge und das Staatssiegel sollen vom Volksrat in seiner ersten Sitzung beschlossen werden.